Wer in Deutschland oder Frankreich Krypto verkauft, rechnet mit einer Steuerrechnung. In der Schweiz ist die Lage freundlicher, aber weniger simpel, als es in Foren gern klingt. «Steuerfrei» stimmt nur für einen Teil: Der Kursgewinn bleibt für Privatanleger tatsächlich unbesteuert. Dafür will der Kanton jedes Jahr wissen, was Ihre Coins wert sind, und alles, was Ihre Coins «abwerfen», gilt als Einkommen.
Dieser Ratgeber erklärt, nach welchen Regeln die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die Kantone Kryptowährungen besteuern – vom Bitcoin im Hardware-Wallet bis zum Staking-Reward. Wie Sie die Zahlen konkret ins Formular eintragen, zeigt unser Leitfaden Krypto in der Steuererklärung deklarieren.
Ist Krypto in der Schweiz steuerfrei?
Kursgewinne ja, Krypto als Ganzes nein. Die ESTV stellt Bitcoin, Ether und andere Zahlungs-Token in ihrem Arbeitspapier zu Kryptowährungen steuerlich Fremdwährungen gleich. Kaufen und Verkaufen im Privatvermögen führt zu steuerfreien Kapitalgewinnen – oder, die Kehrseite, zu nicht abzugsfähigen Kapitalverlusten (Art. 16 Abs. 3 DBG). Das gilt auch, wenn Sie einen Coin in einen anderen tauschen oder Ihre Bitcoin in Franken auszahlen: Der Verkauf selbst löst für Privatanleger keine Steuer aus.
Eine Pauschalsteuer auf Krypto-Gewinne, wie sie Frankreich kennt, gibt es hierzulande nicht. Stattdessen greifen drei Mechanismen:
- Vermögenssteuer auf den Bestand am Jahresende – jedes Jahr, ob Sie handeln oder nicht.
- Einkommenssteuer auf Erträge: Staking, Lending-Zinsen, Airdrops, Mining und Lohn in Krypto.
- Einkommenssteuer auf Kursgewinne – aber nur, wenn das Steueramt Sie als gewerbsmässigen Händler einstuft.
Vermögenssteuer: Der 31. Dezember entscheidet
Kryptowährungen gelten als bewegliches Kapitalvermögen und unterliegen der kantonalen Jährliche Steuer der Kantone und Gemeinden auf Ihr Reinvermögen, also alle Werte abzüglich Schulden, Stand 31. Dezember.. Massgebend ist der Verkehrswert am Ende der Steuerperiode. Für die verbreitetsten Coins legt die ESTV einen offiziellen Steuerwert in der Amtliche Liste der ESTV mit Jahresendwerten für Wertschriften, Devisen und Kryptowährungen, abrufbar auf ictax.admin.ch. fest: Per Ende 2025 waren es 82 Kryptowährungen, ein Bitcoin stand bei CHF 69’571.99. Fehlt ein Coin in der Liste, gilt der Jahresendkurs einer führenden Handelsplattform. Lässt sich gar kein Kurs ermitteln, deklarieren Sie den ursprünglichen Kaufpreis in Franken.
Der Bund erhebt keine Vermögenssteuer, die Kantone schon – jeder nach eigenem Tarif. Üblich sind ein steuerfreier Betrag oder eine Freigrenze und darüber progressive Sätze im Promillebereich. In vielen Kantonen ist der Tarif eine «einfache Steuer», die Kanton und Gemeinde anschliessend mit ihrem Steuerfuss multiplizieren. Einige Beispiele aus den Kantonsblättern der ESTV:
| Kanton | Steuerfrei | Tarif für Alleinstehende |
|---|---|---|
| Zürich | erste CHF 81’000 | 0,5 bis 3 ‰ einfache Steuer, mal Steuerfüsse |
| Bern | alles, wenn Vermögen unter CHF 100’000 | 0,4 bis 1,35 ‰ einfache Steuer, mal Steueranlagen |
| Basel-Stadt | Freibetrag CHF 75’000 | CHF 4.50 bis 7.90 pro CHF 1’000 |
| Genf | Abzug CHF 87’872 | progressiv, Gesamtbelastung gedeckelt |
| Tessin | alles, wenn Vermögen unter CHF 200’000 | 1 bis 3 ‰ Grundtarif, plus Gemeinde |
Die Zürcher Werte gelten ab Steuerperiode 2026, der Genfer Abzug ebenfalls. Was das in Franken bedeutet, zeigt ein Beispiel: Wer in Basel-Stadt allein lebt und CHF 300’000 in Krypto hält, versteuert nach Abzug des Freibetrags CHF 225’000 zu CHF 4.50 pro Tausend – macht CHF 1’012.50 kantonale Vermögenssteuer im Jahr. In Zürich ergäbe derselbe Betrag eine einfache Steuer von CHF 109.50, die je nach Gemeinde mit den Steuerfüssen grob verdoppelt wird. Genf und Tessin begrenzen zudem die Gesamtbelastung aus Einkommens- und Vermögenssteuer auf 60 Prozent des steuerbaren Einkommens. Für Ihre persönliche Rechnung eignet sich der Steuerrechner der ESTV.
Ein Punkt, der oft überrascht: Die Steuer folgt dem Kurs am Stichtag, nicht Ihrem Einstand. Der Steuerwert eines Bitcoins fiel von CHF 85’926.49 (Ende 2024) auf CHF 69’571.99 (Ende 2025), also um rund 19 Prozent – entsprechend sank die Bemessungsgrundlage. Steigt der Kurs im Dezember stark, zahlen Sie auf den hohen Wert, auch wenn er im Januar wieder verpufft.
Einkommenssteuer: Wenn Ihre Coins etwas abwerfen
Halten allein erzeugt kein Einkommen. Sobald Sie aber neue Coins als Entschädigung erhalten, wird es steuerbar – bewertet in Franken im Moment des Zuflusses:
- Coins werden für eine Proof-of-Stake-Blockchain gesperrt, um das Netzwerk abzusichern; dafür gibt es neue Coins als Belohnung.: Entschädigungen aus einem Staking-Pool sind laut ESTV Ertrag aus beweglichem Vermögen (Art. 20 Abs. 1 DBG). Wer selbst als Validator auftritt, wird zusätzlich auf eine selbständige Erwerbstätigkeit geprüft. Anbieter und Konditionen vergleichen wir im Ratgeber Staking in der Schweiz.
- Lending: Zu Zinsen aus dem Verleihen von Coins äussert sich das Arbeitspapier nicht ausdrücklich. Nach den allgemeinen Regeln für Vermögenserträge sind sie als Einkommen zu deklarieren; fragen Sie bei Unklarheiten Ihr Steueramt.
- Gratis zugeteilte Token, etwa für Halter einer bestimmten Kryptowährung oder Nutzer eines Protokolls.s: Steuerbar im Zeitpunkt der Zuteilung, zum Verkehrswert.
- Mining: Die Entschädigung ist steuerbares Einkommen, bei Erfüllung der allgemeinen Kriterien aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Der Kanton Thurgau hält in seiner Steuerpraxis fest, dass Bitcoin-Mining «in jedem Fall» selbständiges Einkommen ist.
- Lohn in Krypto: Steuerbares Erwerbseinkommen, das auf dem Lohnausweis (Ziffer 1 oder 3) zum Frankenwert im Zeitpunkt der Auszahlung erscheint.
Abziehen dürfen Sie Kosten, die unmittelbar mit der Erzielung der Erträge zusammenhängen. Transaktionsgebühren für Kauf, Umschichtung oder Verkauf sind dagegen nicht abzugsfähig. Die Verrechnungssteuer von 35 Prozent spielt bei Zahlungs-Token keine Rolle: Sie sind laut ESTV kein Steuerobjekt, Staking-Rewards werden deshalb ohne Verrechnungssteuerabzug deklariert.
Gewerbsmässiger Händler: Wann aus steuerfrei steuerpflichtig wird
Geht Ihre Tätigkeit über die «schlichte Verwaltung» von Privatvermögen hinaus, gelten Kursgewinne als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 2 DBG). Für die Abgrenzung wendet die ESTV das Kreisschreiben Nr. 36 über den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel sinngemäss auf Kryptowährungen an. Es enthält einen «Safe Haven»: Sind alle fünf Kriterien gleichzeitig erfüllt, gehen die Steuerbehörden in jedem Fall von privater Vermögensverwaltung aus.
- Die verkauften Coins wurden mindestens sechs Monate gehalten.
- Das Transaktionsvolumen – die Summe aller Käufe und Verkäufe – beträgt pro Kalenderjahr höchstens das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
- Die realisierten Kapitalgewinne machen weniger als 50 Prozent des Reineinkommens aus.
- Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert – oder die Vermögenserträge sind höher als die anteiligen Schuldzinsen.
- Derivate dienen nur der Absicherung eigener Positionen.
Ein Rechenbeispiel: Wer am 1. Januar CHF 50’000 hält und im Lauf des Jahres für CHF 400’000 kauft und verkauft, überschreitet das Fünffache (CHF 250’000) deutlich. Automatisch gewerbsmässig ist er damit nicht – das Steueramt beurteilt dann alle Umstände. Laut Bundesgericht stehen dabei das Transaktionsvolumen, kurze Haltedauern, der Einsatz von Fremdkapital und spekulative Derivate im Vordergrund; systematisches Vorgehen und Fachwissen zählen nur noch ergänzend. Für Krypto heisst das konkret: Futures, Margin-Trading und Perpetuals mit Hebel sind die stärksten Warnsignale. Auch die Kantone setzen eigene Akzente – der Thurgau etwa nennt in seiner Praxis eine Mindesthaltedauer von einem Jahr statt sechs Monaten.
| Privatanleger | Gewerbsmässiger Händler | |
|---|---|---|
| Kursgewinne | steuerfrei | Einkommenssteuer |
| Kursverluste | nicht abziehbar | abziehbar, wenn verbucht |
| Vermögenssteuer | Steuerwert per 31.12. | massgebender Buchwert |
| AHV/IV/EO auf Gewinne | keine | 10 % bis zur Beitragsskala |
| Schuldzinsen | bis Vermögensertrag plus CHF 50’000 | unbeschränkt abziehbar |
| Aufzeichnungen | Bestände und Erträge | Buchhaltung oder Aufstellungen |
Unterschätzt wird oft die Sozialversicherung. Gewinne aus gewerbsmässigem Handel sind Erwerbseinkommen, auf das Selbständige Beiträge an AHV (8,1 %), IV (1,4 %) und EO (0,5 %) zahlen – zusammen 10 Prozent, bei Jahreseinkommen unter CHF 60’500 nach einer sinkenden Skala (siehe Merkblatt 2.02). Wer eine Umqualifikation riskiert, sollte Haltedauern und Volumen deshalb bewusst im Auge behalten.
Verluste, Hacks und verlorene Seeds
Weil private Kursgewinne steuerfrei sind, gilt umgekehrt: Kursverluste im Privatvermögen sind nicht abzugsfähig. Das betrifft auch Verluste durch einen Börsenkonkurs, einen Hack oder einen Krypto-Betrug. Wenig tröstlich, aber logisch: Der Fiskus beteiligt sich weder am Gewinn noch am Verlust. Einen indirekten Effekt gibt es trotzdem – die Vermögenssteuer bemisst sich am tieferen Wert per 31. Dezember. Haben Sie den Zugriff auf ein Wallet nachweislich verloren, klären Sie die Bewertung mit Ihrem Steueramt, statt den Bestand einfach wegzulassen.
DeFi, NFTs und Token mit Sonderrechten
Das ESTV-Arbeitspapier behandelt Zahlungs-, Anlage- und Nutzungs-Token, nicht aber DeFi-Protokolle oder NFTs im Einzelnen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze: Neue Token, die Sie als Belohnung erhalten – etwa für das Bereitstellen von Liquidität –, sind im Zeitpunkt des Zuflusses Einkommen. Ein reiner Tausch im Privatvermögen bleibt steuerneutral. NFTs gehören zum Vermögen und sind zum Verkehrswert zu deklarieren; wer selbst NFTs erstellt und verkauft, erzielt Einkommen.
Bei Anlage-Token mit Forderungs- oder Beteiligungsrechten kann die Verrechnungssteuer greifen: Zinsen auf Fremdkapital-Token und Dividenden auf Token mit Beteiligungsrechten unterliegen ihr wie bei Obligationen und Aktien. Krypto-ETPs schliesslich sind Wertschriften und stehen mit Valor in der Kursliste wie eine Aktie. Eine Sonderrolle hat die Säule 3a: finpension und VIAC bieten Bitcoin-Produkte mit Obergrenze an. Dort fallen während der Laufzeit weder Vermögens- noch Einkommenssteuer an; besteuert wird erst der Bezug, mit der Kapitalbezugssteuer.
Was je nach Kanton anders ist
Die Grundsätze sind dank Steuerharmonisierung überall gleich. Unterschiede gibt es bei Tarifen und Abzügen (siehe Tabelle oben), bei Formularen und bei Details der Praxis. Zug und Aargau etwa verlangen im Wertschriftenverzeichnis den Code «KR» für Kryptowährungen, Zürich verlangt als Nachweis einen Wallet-Auszug per Jahresende. Die Fristen variieren ebenfalls; in Zürich ist die Steuererklärung in der Regel bis 31. März des Folgejahres einzureichen.
Zwei Orte gehen noch einen Schritt weiter: Im Kanton Zug lassen sich Steuerrechnungen seit 2021 in Bitcoin und Ether begleichen, in Lugano zahlen Sie städtische Gebühren und Steuern in BTC oder USDT. Wie das funktioniert, steht im Ratgeber Steuern mit Bitcoin bezahlen.
CARF: Ausländische Börsen melden in die Schweiz
Bisher wussten die Steuerämter von Konten bei ausländischen Kryptobörsen nur, was Sie selbst deklariert haben. Das ändert sich mit dem Crypto-Asset Reporting Framework der OECD: Standard für den automatischen Austausch von Kontodaten zwischen Kryptoanbietern und Steuerbehörden verschiedener Länder., dem automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte. Kraken, Coinbase und andere Anbieter in Partnerstaaten werden dann Daten Schweizer Kunden an die ESTV melden – und Schweizer Anbieter umgekehrt Daten ausländischer Kunden.
- Juni 2025
Bundesrat verabschiedet die Botschaft und schlägt 74 Partnerstaaten vor, darunter alle EU-Staaten und Grossbritannien.
- Sept. 2025
Das Parlament genehmigt in der Schlussabstimmung die Rechtsgrundlagen.
- Jan. 2026
Änderungen beim AIA über Finanzkonten (CRS) treten in Kraft; bestimmte Kryptowerte gelten seither als Finanzvermögen.
- Nächster Schritt
Laut SIF muss das Parlament zuerst die Partnerstaaten genehmigen; erst danach startet der Austausch über Kryptowerte (CARF).
Bis der Austausch startet, erhält die Schweiz laut SIF noch keine Kryptodaten aus dem Ausland. Wer frühere Jahre nicht korrekt deklariert hat, kann das mit einer straflosen Selbstanzeige bereinigen: Einmal im Leben bleibt es bei Nachsteuer und Verzugszins, ohne Busse – sofern die Behörde noch nichts davon weiss (Art. 175 Abs. 3 DBG).
Wer Bitcoin langfristig hält, bleibt steuerlich im einfachsten Fall: kein Gewinn zu versteuern, nur der Bestand per 31. Dezember.
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