Auf dieser Seite Ist Krypto in der Schweiz steuerfrei?
  1. Ist Krypto in der Schweiz steuerfrei?
  2. Vermögenssteuer: Der 31. Dezember entscheidet
  3. Einkommenssteuer: Wenn Ihre Coins etwas abwerfen
  4. Gewerbsmässiger Händler: Wann aus steuerfrei steuerpflichtig wird
  5. Verluste, Hacks und verlorene Seeds
  6. DeFi, NFTs und Token mit Sonderrechten
  7. Was je nach Kanton anders ist
  8. CARF: Ausländische Börsen melden in die Schweiz

Ratgeber · Steuern· 8 Min. Lesezeit

Krypto-Steuern in der Schweiz

Private Kursgewinne bleiben steuerfrei – trotzdem will der Kanton jedes Jahr wissen, was Ihre Coins wert sind. Die Regeln der ESTV, verständlich erklärt.

Kaufen ist steuerneutral – deklariert wird der Bestand am Jahresende.

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Seit 2013 am MarktGruppe registriert bei FinCEN (USA) und FCA (UK)

Das Wichtigste in Kürze

  1. Private Kursgewinne auf Krypto sind steuerfrei – im Gegenzug lassen sich Verluste nicht abziehen.
  2. Jedes Jahr fällt Vermögenssteuer auf den Steuerwert per 31.12. an; Staking, Airdrops und Mining sind Einkommen.
  3. Wer viel, kurzfristig oder auf Kredit handelt, kann als gewerbsmässig gelten: Dann sind Gewinne steuer- und AHV-pflichtig.
Sparschwein als Symbol für privates Vermögen, auf das in der Schweiz Vermögenssteuer statt Kapitalgewinnsteuer anfällt

Vermögenssteuer-Schätzer für Krypto

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Steuerlicher Wert (aktueller Kurs)
–
Geschätzte Vermögenssteuer pro Jahr
–
Kapitalgewinnsteuer (Privatvermögen)
CHF 0

Massgebend ist der Kurs vom 31. Dezember gemäss ESTV-Kursliste und der Tarif Ihres Kantons und Ihrer Gemeinde. Freibeträge sind nicht berücksichtigt.

Wer in Deutschland oder Frankreich Krypto verkauft, rechnet mit einer Steuerrechnung. In der Schweiz ist die Lage freundlicher, aber weniger simpel, als es in Foren gern klingt. «Steuerfrei» stimmt nur für einen Teil: Der Kursgewinn bleibt für Privatanleger tatsächlich unbesteuert. Dafür will der Kanton jedes Jahr wissen, was Ihre Coins wert sind, und alles, was Ihre Coins «abwerfen», gilt als Einkommen.

Dieser Ratgeber erklärt, nach welchen Regeln die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die Kantone Kryptowährungen besteuern – vom Bitcoin im Hardware-Wallet bis zum Staking-Reward. Wie Sie die Zahlen konkret ins Formular eintragen, zeigt unser Leitfaden Krypto in der Steuererklärung deklarieren.

Ist Krypto in der Schweiz steuerfrei?

Kursgewinne ja, Krypto als Ganzes nein. Die ESTV stellt Bitcoin, Ether und andere Zahlungs-Token in ihrem Arbeitspapier zu Kryptowährungen steuerlich Fremdwährungen gleich. Kaufen und Verkaufen im Privatvermögen führt zu steuerfreien Kapitalgewinnen – oder, die Kehrseite, zu nicht abzugsfähigen Kapitalverlusten (Art. 16 Abs. 3 DBG). Das gilt auch, wenn Sie einen Coin in einen anderen tauschen oder Ihre Bitcoin in Franken auszahlen: Der Verkauf selbst löst für Privatanleger keine Steuer aus.

Eine Pauschalsteuer auf Krypto-Gewinne, wie sie Frankreich kennt, gibt es hierzulande nicht. Stattdessen greifen drei Mechanismen:

  1. Vermögenssteuer auf den Bestand am Jahresende – jedes Jahr, ob Sie handeln oder nicht.
  2. Einkommenssteuer auf Erträge: Staking, Lending-Zinsen, Airdrops, Mining und Lohn in Krypto.
  3. Einkommenssteuer auf Kursgewinne – aber nur, wenn das Steueramt Sie als gewerbsmässigen Händler einstuft.

Vermögenssteuer: Der 31. Dezember entscheidet

Kryptowährungen gelten als bewegliches Kapitalvermögen und unterliegen der kantonalen Jährliche Steuer der Kantone und Gemeinden auf Ihr Reinvermögen, also alle Werte abzüglich Schulden, Stand 31. Dezember.. Massgebend ist der Verkehrswert am Ende der Steuerperiode. Für die verbreitetsten Coins legt die ESTV einen offiziellen Steuerwert in der Amtliche Liste der ESTV mit Jahresendwerten für Wertschriften, Devisen und Kryptowährungen, abrufbar auf ictax.admin.ch. fest: Per Ende 2025 waren es 82 Kryptowährungen, ein Bitcoin stand bei CHF 69’571.99. Fehlt ein Coin in der Liste, gilt der Jahresendkurs einer führenden Handelsplattform. Lässt sich gar kein Kurs ermitteln, deklarieren Sie den ursprünglichen Kaufpreis in Franken.

Der Bund erhebt keine Vermögenssteuer, die Kantone schon – jeder nach eigenem Tarif. Üblich sind ein steuerfreier Betrag oder eine Freigrenze und darüber progressive Sätze im Promillebereich. In vielen Kantonen ist der Tarif eine «einfache Steuer», die Kanton und Gemeinde anschliessend mit ihrem Steuerfuss multiplizieren. Einige Beispiele aus den Kantonsblättern der ESTV:

KantonSteuerfreiTarif für Alleinstehende
Züricherste CHF 81’0000,5 bis 3 ‰ einfache Steuer, mal Steuerfüsse
Bernalles, wenn Vermögen unter CHF 100’0000,4 bis 1,35 ‰ einfache Steuer, mal Steueranlagen
Basel-StadtFreibetrag CHF 75’000CHF 4.50 bis 7.90 pro CHF 1’000
GenfAbzug CHF 87’872progressiv, Gesamtbelastung gedeckelt
Tessinalles, wenn Vermögen unter CHF 200’0001 bis 3 ‰ Grundtarif, plus Gemeinde

Die Zürcher Werte gelten ab Steuerperiode 2026, der Genfer Abzug ebenfalls. Was das in Franken bedeutet, zeigt ein Beispiel: Wer in Basel-Stadt allein lebt und CHF 300’000 in Krypto hält, versteuert nach Abzug des Freibetrags CHF 225’000 zu CHF 4.50 pro Tausend – macht CHF 1’012.50 kantonale Vermögenssteuer im Jahr. In Zürich ergäbe derselbe Betrag eine einfache Steuer von CHF 109.50, die je nach Gemeinde mit den Steuerfüssen grob verdoppelt wird. Genf und Tessin begrenzen zudem die Gesamtbelastung aus Einkommens- und Vermögenssteuer auf 60 Prozent des steuerbaren Einkommens. Für Ihre persönliche Rechnung eignet sich der Steuerrechner der ESTV.

Ein Punkt, der oft überrascht: Die Steuer folgt dem Kurs am Stichtag, nicht Ihrem Einstand. Der Steuerwert eines Bitcoins fiel von CHF 85’926.49 (Ende 2024) auf CHF 69’571.99 (Ende 2025), also um rund 19 Prozent – entsprechend sank die Bemessungsgrundlage. Steigt der Kurs im Dezember stark, zahlen Sie auf den hohen Wert, auch wenn er im Januar wieder verpufft.

Einkommenssteuer: Wenn Ihre Coins etwas abwerfen

Halten allein erzeugt kein Einkommen. Sobald Sie aber neue Coins als Entschädigung erhalten, wird es steuerbar – bewertet in Franken im Moment des Zuflusses:

Abziehen dürfen Sie Kosten, die unmittelbar mit der Erzielung der Erträge zusammenhängen. Transaktionsgebühren für Kauf, Umschichtung oder Verkauf sind dagegen nicht abzugsfähig. Die Verrechnungssteuer von 35 Prozent spielt bei Zahlungs-Token keine Rolle: Sie sind laut ESTV kein Steuerobjekt, Staking-Rewards werden deshalb ohne Verrechnungssteuerabzug deklariert.

Gewerbsmässiger Händler: Wann aus steuerfrei steuerpflichtig wird

Geht Ihre Tätigkeit über die «schlichte Verwaltung» von Privatvermögen hinaus, gelten Kursgewinne als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 2 DBG). Für die Abgrenzung wendet die ESTV das Kreisschreiben Nr. 36 über den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel sinngemäss auf Kryptowährungen an. Es enthält einen «Safe Haven»: Sind alle fünf Kriterien gleichzeitig erfüllt, gehen die Steuerbehörden in jedem Fall von privater Vermögensverwaltung aus.

  1. Die verkauften Coins wurden mindestens sechs Monate gehalten.
  2. Das Transaktionsvolumen – die Summe aller Käufe und Verkäufe – beträgt pro Kalenderjahr höchstens das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
  3. Die realisierten Kapitalgewinne machen weniger als 50 Prozent des Reineinkommens aus.
  4. Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert – oder die Vermögenserträge sind höher als die anteiligen Schuldzinsen.
  5. Derivate dienen nur der Absicherung eigener Positionen.

Ein Rechenbeispiel: Wer am 1. Januar CHF 50’000 hält und im Lauf des Jahres für CHF 400’000 kauft und verkauft, überschreitet das Fünffache (CHF 250’000) deutlich. Automatisch gewerbsmässig ist er damit nicht – das Steueramt beurteilt dann alle Umstände. Laut Bundesgericht stehen dabei das Transaktionsvolumen, kurze Haltedauern, der Einsatz von Fremdkapital und spekulative Derivate im Vordergrund; systematisches Vorgehen und Fachwissen zählen nur noch ergänzend. Für Krypto heisst das konkret: Futures, Margin-Trading und Perpetuals mit Hebel sind die stärksten Warnsignale. Auch die Kantone setzen eigene Akzente – der Thurgau etwa nennt in seiner Praxis eine Mindesthaltedauer von einem Jahr statt sechs Monaten.

Privatanleger und gewerbsmässiger Händler im Vergleich
PrivatanlegerGewerbsmässiger Händler
KursgewinnesteuerfreiEinkommenssteuer
Kursverlustenicht abziehbarabziehbar, wenn verbucht
VermögenssteuerSteuerwert per 31.12.massgebender Buchwert
AHV/IV/EO auf Gewinnekeine10 % bis zur Beitragsskala
Schuldzinsenbis Vermögensertrag plus CHF 50’000unbeschränkt abziehbar
AufzeichnungenBestände und ErträgeBuchhaltung oder Aufstellungen

Unterschätzt wird oft die Sozialversicherung. Gewinne aus gewerbsmässigem Handel sind Erwerbseinkommen, auf das Selbständige Beiträge an AHV (8,1 %), IV (1,4 %) und EO (0,5 %) zahlen – zusammen 10 Prozent, bei Jahreseinkommen unter CHF 60’500 nach einer sinkenden Skala (siehe Merkblatt 2.02). Wer eine Umqualifikation riskiert, sollte Haltedauern und Volumen deshalb bewusst im Auge behalten.

Verluste, Hacks und verlorene Seeds

Weil private Kursgewinne steuerfrei sind, gilt umgekehrt: Kursverluste im Privatvermögen sind nicht abzugsfähig. Das betrifft auch Verluste durch einen Börsenkonkurs, einen Hack oder einen Krypto-Betrug. Wenig tröstlich, aber logisch: Der Fiskus beteiligt sich weder am Gewinn noch am Verlust. Einen indirekten Effekt gibt es trotzdem – die Vermögenssteuer bemisst sich am tieferen Wert per 31. Dezember. Haben Sie den Zugriff auf ein Wallet nachweislich verloren, klären Sie die Bewertung mit Ihrem Steueramt, statt den Bestand einfach wegzulassen.

DeFi, NFTs und Token mit Sonderrechten

Das ESTV-Arbeitspapier behandelt Zahlungs-, Anlage- und Nutzungs-Token, nicht aber DeFi-Protokolle oder NFTs im Einzelnen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze: Neue Token, die Sie als Belohnung erhalten – etwa für das Bereitstellen von Liquidität –, sind im Zeitpunkt des Zuflusses Einkommen. Ein reiner Tausch im Privatvermögen bleibt steuerneutral. NFTs gehören zum Vermögen und sind zum Verkehrswert zu deklarieren; wer selbst NFTs erstellt und verkauft, erzielt Einkommen.

Bei Anlage-Token mit Forderungs- oder Beteiligungsrechten kann die Verrechnungssteuer greifen: Zinsen auf Fremdkapital-Token und Dividenden auf Token mit Beteiligungsrechten unterliegen ihr wie bei Obligationen und Aktien. Krypto-ETPs schliesslich sind Wertschriften und stehen mit Valor in der Kursliste wie eine Aktie. Eine Sonderrolle hat die Säule 3a: finpension und VIAC bieten Bitcoin-Produkte mit Obergrenze an. Dort fallen während der Laufzeit weder Vermögens- noch Einkommenssteuer an; besteuert wird erst der Bezug, mit der Kapitalbezugssteuer.

Was je nach Kanton anders ist

Die Grundsätze sind dank Steuerharmonisierung überall gleich. Unterschiede gibt es bei Tarifen und Abzügen (siehe Tabelle oben), bei Formularen und bei Details der Praxis. Zug und Aargau etwa verlangen im Wertschriftenverzeichnis den Code «KR» für Kryptowährungen, Zürich verlangt als Nachweis einen Wallet-Auszug per Jahresende. Die Fristen variieren ebenfalls; in Zürich ist die Steuererklärung in der Regel bis 31. März des Folgejahres einzureichen.

Zwei Orte gehen noch einen Schritt weiter: Im Kanton Zug lassen sich Steuerrechnungen seit 2021 in Bitcoin und Ether begleichen, in Lugano zahlen Sie städtische Gebühren und Steuern in BTC oder USDT. Wie das funktioniert, steht im Ratgeber Steuern mit Bitcoin bezahlen.

CARF: Ausländische Börsen melden in die Schweiz

Bisher wussten die Steuerämter von Konten bei ausländischen Kryptobörsen nur, was Sie selbst deklariert haben. Das ändert sich mit dem Crypto-Asset Reporting Framework der OECD: Standard für den automatischen Austausch von Kontodaten zwischen Kryptoanbietern und Steuerbehörden verschiedener Länder., dem automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte. Kraken, Coinbase und andere Anbieter in Partnerstaaten werden dann Daten Schweizer Kunden an die ESTV melden – und Schweizer Anbieter umgekehrt Daten ausländischer Kunden.

  1. Juni 2025

    Bundesrat verabschiedet die Botschaft und schlägt 74 Partnerstaaten vor, darunter alle EU-Staaten und Grossbritannien.

  2. Sept. 2025

    Das Parlament genehmigt in der Schlussabstimmung die Rechtsgrundlagen.

  3. Jan. 2026

    Änderungen beim AIA über Finanzkonten (CRS) treten in Kraft; bestimmte Kryptowerte gelten seither als Finanzvermögen.

  4. Nächster Schritt

    Laut SIF muss das Parlament zuerst die Partnerstaaten genehmigen; erst danach startet der Austausch über Kryptowerte (CARF).

Bis der Austausch startet, erhält die Schweiz laut SIF noch keine Kryptodaten aus dem Ausland. Wer frühere Jahre nicht korrekt deklariert hat, kann das mit einer straflosen Selbstanzeige bereinigen: Einmal im Leben bleibt es bei Nachsteuer und Verzugszins, ohne Busse – sofern die Behörde noch nichts davon weiss (Art. 175 Abs. 3 DBG).

Wer Bitcoin langfristig hält, bleibt steuerlich im einfachsten Fall: kein Gewinn zu versteuern, nur der Bestand per 31. Dezember.

Seit 2013 am MarktGruppe registriert bei FinCEN (USA) und FCA (UK)

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FAQ

Häufige Fragen

Muss man in der Schweiz Steuern auf Krypto-Gewinne zahlen?

Als Privatanleger nicht. Kursgewinne auf Kryptowährungen im Privatvermögen sind nach Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfreie Kapitalgewinne, auch beim Verkauf in Franken oder beim Tausch in einen anderen Coin. Steuerpflichtig wird es erst, wenn die Steuerbehörde Sie als gewerbsmässigen Händler einstuft. Unabhängig davon deklarieren Sie Ihre Coins jedes Jahr für die Vermögenssteuer und Erträge wie Staking als Einkommen.

Wie hoch ist die Steuer auf Krypto in der Schweiz?

Einen festen Krypto-Steuersatz gibt es nicht. Auf private Kursgewinne zahlen Sie 0 Prozent. Die Vermögenssteuer ist kantonal und progressiv, mit Sätzen im Promillebereich und steuerfreien Beträgen: Zürich besteuert die ersten CHF 81’000 nicht, Bern erhebt unter CHF 100’000 gar keine Vermögenssteuer. Erträge wie Staking-Rewards werden zu Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz als Einkommen besteuert.

Ist Staking in der Schweiz steuerpflichtig?

Ja. Laut ESTV gelten Entschädigungen aus einem Staking-Pool als Ertrag aus beweglichem Vermögen. Massgebend ist der Wert in Franken im Zeitpunkt, in dem Sie die Rewards erhalten. Wer selbst als Validator arbeitet, wird zusätzlich auf eine selbständige Erwerbstätigkeit geprüft. Die gestakten Coins selbst zählen am 31. Dezember zum Vermögen.

Ab wann gilt man als gewerbsmässiger Krypto-Händler?

Die ESTV wendet die Kriterien des Kreisschreibens Nr. 36 sinngemäss an. Privat sind Sie in jedem Fall, wenn Sie Coins mindestens sechs Monate halten, höchstens das Fünffache Ihres Anfangsbestands umsetzen, Gewinne unter 50 Prozent Ihres Reineinkommens bleiben, Sie nicht auf Kredit handeln und Derivate nur zur Absicherung nutzen. Sind nicht alle Punkte erfüllt, entscheidet das Steueramt im Einzelfall.

Kann ich Krypto-Verluste von den Steuern abziehen?

Im Privatvermögen nicht. Weil Kursgewinne steuerfrei sind, sind Kursverluste nicht abzugsfähig, das gilt auch für Verluste durch Betrug, Hacks oder verlorene Zugangsdaten. Nur gewerbsmässige Händler können Verluste abziehen, und zwar wenn sie verbucht worden sind. Indirekt hilft ein Kurssturz trotzdem: Die Vermögenssteuer bemisst sich am tieferen Wert per 31. Dezember.

Wird Krypto erst bei der Auszahlung besteuert?

Nein. Für Privatanleger löst die Auszahlung in Franken keine Steuer aus, der Gewinn bleibt steuerfrei. Umgekehrt entgeht man der Steuer auch nicht, indem man nie auszahlt: Die Vermögenssteuer fällt jedes Jahr auf den Bestand per 31. Dezember an, und Staking-Rewards oder Airdrops sind im Jahr des Zuflusses als Einkommen steuerbar, auch wenn sie nie in Franken getauscht werden.

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