Auf dieser Seite Ist Krypto in der Schweiz legal?
  1. Ist Krypto in der Schweiz legal?
  2. Wer reguliert Krypto in der Schweiz?
  3. Lizenztypen und was sie für Kundinnen und Kunden bedeuten
  4. KYC: Ab welchem Betrag Sie sich ausweisen müssen
  5. Travel Rule: Warum Ihre Börse wissen will, wem die Wallet gehört
  6. Stablecoins: Was die FINMA-Mitteilung 06/2024 bedeutet
  7. Was sich ändert: neue Bewilligungen in Vorbereitung
  8. So prüfen Sie einen Krypto-Anbieter in fünf Minuten
  9. Nicht verwechseln: die Crypto-Affäre

Ratgeber · Regulierung· 8 Min. Lesezeit

Krypto und FINMA: Was in der Schweiz gilt

Bitcoin ist in der Schweiz legal, aber kein gesetzliches Zahlungsmittel. Entscheidend ist, welche Bewilligung Ihr Anbieter hat – und was sie im Ernstfall tatsächlich schützt.

Vorher klären: Wer verwahrt Ihre Coins, und wer beaufsichtigt den Anbieter?

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Seit 2013 am MarktGruppe registriert bei FinCEN (USA) und FCA (UK)

Das Wichtigste in Kürze

  1. Krypto kaufen, halten, verkaufen und minen ist legal. Gesetzliches Zahlungsmittel bleibt allein der Schweizer Franken.
  2. Einlagensicherung gilt nur für Bankguthaben. Ihre Coins sind im Konkurs geschützt, wenn sie Ihnen jederzeit zugeordnet sind.
  3. Vor jeder Einzahlung: FINMA-Liste, SRO-Mitgliedschaft und Warnliste prüfen. Das dauert fünf Minuten.
Schweizer Fahne vor blauem Himmel – Symbol für die Schweizer Krypto-Regulierung durch FINMA und Bund

Wer in der Schweiz Bitcoin kauft, bewegt sich in einem der am frühesten geregelten Krypto-Märkte Europas. Das hat zwei Seiten: Sie dürfen fast alles, was mit Krypto zu tun hat – aber die Anbieter, bei denen Sie kaufen, müssen strenge Pflichten erfüllen. Und nicht jeder «Schweizer» Anbieter ist gleich stark beaufsichtigt. Diese Seite erklärt, was erlaubt ist, wer kontrolliert, welche Lizenz was bedeutet und wie Sie einen Anbieter selbst überprüfen.

Ja. Bitcoin, Ether und andere Kryptowährungen zu kaufen, zu halten, zu verkaufen oder zu minen ist legal. Ein Krypto-Verbot gibt es nicht, und es ist auch keines in Sicht. Die Schweiz reguliert nicht die Technologie, sondern Tätigkeiten: Wer für andere Krypto tauscht, verwahrt oder ausgibt, fällt unter die bestehenden Finanzmarktgesetze.

Ein gesetzliches Zahlungsmittel ist Bitcoin allerdings nicht. Diesen Status haben nur Franken-Münzen, Banknoten der Schweizerischen Nationalbank und Sichtguthaben bei der SNB. Niemand muss Bitcoin annehmen – weder der Bäcker noch das Steueramt. Wo es trotzdem geht, ist es freiwillig: Der Kanton Zug und die Stadt Lugano nehmen Steuerzahlungen in Krypto an, wie wir im Ratgeber Steuern mit Bitcoin bezahlen zeigen.

Ist die Schweiz also krypto-freundlich? Bei der Rechtssicherheit ja: Seit 2021 regelt das sogenannte DLT-Gesetz, wie Token im Konkurs behandelt werden, und im Crypto Valley rund um Zug sitzen Hunderte Blockchain-Firmen. Bei der Kontrolle ist sie eher streng. Die Ausweispflicht greift früh, und die Regeln für Überweisungen auf private Wallets gehören laut FINMA zu den strengsten weltweit. Für die Steuerseite – Vermögenssteuer auf Coins, steuerfreie Kapitalgewinne für Privatanleger – lesen Sie unseren Überblick zu Krypto-Steuern in der Schweiz.

Wer reguliert Krypto in der Schweiz?

Die wichtigste Behörde ist die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA in Bern. Sie erteilt Bewilligungen an Banken, Wertpapierhäuser und FinTech-Institute und überwacht diese laufend. Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) bereitet neue Gesetze vor, die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) regelt die Besteuerung.

Für den Alltag von Krypto-Käufern ist ein weiteres Gesetz zentral: das Geldwäschereigesetz (GwG). Wer gewerbsmässig Krypto gegen Franken tauscht oder für Kundinnen und Kunden verwahrt, gilt als Finanzintermediär und muss die Pflichten zur Anti-Money-Laundering: Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei, etwa Herkunft von Geldern prüfen und Verdachtsfälle melden. erfüllen. Hat der Anbieter keine FINMA-Bewilligung als Bank oder Wertpapierhaus, muss er einer Selbstregulierungsorganisation: von der FINMA anerkannter Verband, der die Geldwäscherei-Pflichten seiner Mitglieder kontrolliert. angeschlossen sein. Bei Krypto-Firmen verbreitet sind der VQF in Zug, PolyReg, SO-FIT und ARIF.

Wichtig für Sie: Eine SRO prüft, ob ein Anbieter seine Kundschaft identifiziert und verdächtige Zahlungen meldet. Sie prüft nicht, ob er genug Kapital hat oder solide wirtschaftet. «Schweizer Anbieter» heisst deshalb noch lange nicht «von der FINMA beaufsichtigt».

Lizenztypen und was sie für Kundinnen und Kunden bedeuten

Die folgende Übersicht zeigt die Bewilligungen, denen Sie bei Krypto-Anbietern begegnen. Die Beispiele stammen aus unserer Recherche bei Banken und Brokern, die Schweizer Kundschaft bedienen.

Bewilligungen im Vergleich: Wer beaufsichtigt und was das für Ihr Geld heisst
StatusAufsichtCHF-Guthaben gesichertWas es für Sie heisst
Bank (z. B. Sygnum, AMINA, Swissquote, PostFinance)FINMA, laufendKapital- und Liquiditätsvorschriften; Krypto im Konkurs aussonderbar
Wertpapierhaus (z. B. Taurus)FINMA, laufendTeilweiseStrenge Aufsicht; meist Banken und Profis als Kunden
FinTech-BewilligungFINMA, erleichtertEinlagen bis CHF 100 Mio., keine Zinsen, kein Weiterverleihen
DLT-Handelssystem (z. B. BX Digital)FINMAHandelsplatz für tokenisierte Wertpapiere, für Privatkunden meist indirekt
SRO-Mitglied (z. B. Relai, Mt Pelerin)SRO, nur GeldwäschereiKYC und AML geprüft – keine Kapital- oder Solvenzaufsicht
Ausländische Börse ohne Schweizer SitzHeimatstaat, falls überhauptSchweizer Schutzregeln greifen nicht

Einlagensicherung ist nicht Krypto-Schutz. Die Einlagensicherung esisuisse deckt Kontoguthaben bis CHF 100’000 pro Kundin oder Kunde und Bank. Bitcoin auf einem Bankdepot sind keine Einlagen und fallen nicht darunter. Wer bei Swissquote oder PostFinance Krypto hält, ist also für die Coins selbst nicht über esisuisse gesichert – wohl aber für den Franken-Saldo auf dem Konto.

Aussonderung im Konkurs. Seit August 2021 regelt Art. 242a des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG), dass verwahrte Kryptowerte nicht in die Konkursmasse fallen, wenn der Anbieter sie für Sie hält und sie Ihnen im Register jederzeit individuell zugeordnet sind. Das Bankengesetz wurde entsprechend angepasst. Die Regel gilt für alle Verwahrer, nicht nur für Banken. Vorsicht bei Lending- oder «Earn»-Produkten: Erlauben Sie dem Anbieter, Ihre Coins auszuleihen, kann die Zuordnung und damit der Schutz entfallen. Lesen Sie die Bedingungen.

Im Januar 2026 hat die FINMA mit der Aufsichtsmitteilung 01/2026 nachgelegt. Bewilligte Institute müssen sicherstellen, dass Kundenkrypto nicht in die Konkursmasse des Verwahrers fällt – auch wenn sie die Verwahrung an Drittanbieter im Ausland auslagern. Die Verantwortung bleibt beim Schweizer Institut.

Die konsequenteste Form der Absicherung ist die Sie verwalten die privaten Schlüssel selbst, etwa auf einer Hardware-Wallet. Kein Anbieter kann Ihre Coins einfrieren oder verlieren.. Dann gibt es keinen Verwahrer, der pleitegehen kann – dafür tragen Sie die Verantwortung für Ihre Wiederherstellungswörter allein. Wie das praktisch geht, erklärt unser Ratgeber zu Krypto-Wallets in der Schweiz.

Ausländische Plattformen. Viele grosse Börsen bedienen Schweizer Kundschaft aus dem Ausland. Das ist für Sie nicht verboten, aber die FINMA ist dafür nicht zuständig. CEX.IO zum Beispiel ist seit 2013 aktiv; Gruppengesellschaften sind in den USA (FinCEN) und in Grossbritannien (FCA) registriert – diese Registrierungen gelten aber für dortige Kundschaft. Schweizer Kundinnen und Kunden schliessen den Vertrag mit CEX OVRS LLC auf Nevis, die keine Aufsichtsbehörde nennt. Eine FINMA-Bewilligung oder Schweizer SRO-Mitgliedschaft hat CEX.IO nicht. Auch die EU-Regulierung MiCA gilt in der Schweiz nicht. Schauen Sie deshalb in die AGB: Welche Gesellschaft ist Ihr Vertragspartner, und wer beaufsichtigt sie?

KYC: Ab welchem Betrag Sie sich ausweisen müssen

Schweizer Finanzintermediäre müssen Sie identifizieren, sobald ein Krypto-Wechselgeschäft CHF 1’000 erreicht oder übersteigt. So steht es in Art. 51a der Geldwäschereiverordnung der FINMA (GwV-FINMA). Bis Ende 2020 lag die Schwelle noch bei CHF 5’000. Mehrere Käufe, die zusammenhängen, werden zusammengerechnet; in der Praxis betrachten Anbieter dafür ein rollendes Fenster von 30 Tagen. Mt Pelerin zum Beispiel erlaubt ohne vollständige Verifizierung höchstens CHF 999 pro 30 Tage.

Viele Anbieter gehen weiter, als das Gesetz verlangt. Die Bitcoin-App Relai, Mitglied der SRO VQF, verifiziert seit Oktober 2024 alle Nutzerinnen und Nutzer ab dem ersten Franken. Das Know Your Customer: Identitätsprüfung mit Ausweis, oft per Video- oder Selfie-Check in der App. ist also kein Zeichen von Misstrauen, sondern Pflicht. Ein Anbieter, der grosse Beträge ohne jede Prüfung annimmt, sollte Sie eher stutzig machen. Wer kleine Beträge mit Bargeld kaufen möchte, findet die Möglichkeiten unter Bitcoin am Automaten.

Travel Rule: Warum Ihre Börse wissen will, wem die Wallet gehört

Mit der Aufsichtsmitteilung 02/2019 «Zahlungsverkehr auf der Blockchain» hat die FINMA die Regel, wonach bei Überweisungen Name und Angaben von Absender und Empfänger mitgeschickt werden müssen – auch bei Krypto. bereits 2019 auf Krypto angewendet. Die Schweiz kennt dabei keine Ausnahme für private Wallets: Ein beaufsichtigter Anbieter darf Coins nur an externe Wallets senden oder von dort empfangen, wenn diese seinen eigenen, identifizierten Kundinnen und Kunden gehören – oder wenn die Angaben zu Absender und Empfänger zuverlässig übermittelt werden können.

Im Alltag spüren Sie das so: Wenn Sie Bitcoin von einer Schweizer Plattform auf Ihre Hardware-Wallet abziehen, müssen Sie oft nachweisen, dass die Adresse Ihnen gehört. Üblich sind das Signieren einer Nachricht mit der Wallet, ein kleiner Testbetrag oder eine Bestätigung im Konto. Direkt an die Wallet eines Freundes zu senden, klappt je nach Anbieter gar nicht oder nur mit zusätzlichen Angaben.

Stablecoins: Was die FINMA-Mitteilung 06/2024 bedeutet

Kryptowährung, deren Wert an eine staatliche Währung wie Dollar oder Franken gekoppelt ist, zum Beispiel USDT oder USDC. sind für die FINMA meist Einlagen oder kollektive Kapitalanlagen. In ihrer Aufsichtsmitteilung 06/2024 vom Juli 2024 hält sie fest: Wer in der Schweiz einen Stablecoin herausgibt, muss die Identität aller Personen prüfen, die ihn halten – nicht nur die der Erstkäufer. Garantien von Banken für Stablecoin-Emittenten müssen Mindestanforderungen erfüllen: Jeder Halter braucht einen eigenen Anspruch gegenüber der Bank, die Garantie muss alle Einlagen samt Zinsen decken und rasch abrufbar sein.

Für Sie heisst das: In der Schweiz ausgegebene Stablecoins bleiben rar, die verbreiteten Dollar-Stablecoins stammen aus dem Ausland. Dass Schweizer Kundschaft trotzdem von EU-Recht betroffen sein kann, zeigte 2026 Revolut: Der Anbieter behandelte die Schweiz wie den EWR und nahm USDT für Schweizer Kunden bis Ende August 2026 aus dem Angebot. Wo Sie Tether noch kaufen können, steht im Ratgeber USDT kaufen in der Schweiz.

Was sich ändert: neue Bewilligungen in Vorbereitung

Im Oktober 2025 hat der Bundesrat eine Änderung des Finanzinstitutsgesetzes in die Vernehmlassung geschickt. Vorgesehen sind zwei neue Bewilligungen:

Die Vernehmlassung endete im Februar 2026. Als Nächstes folgt die Botschaft des Bundesrats an das Parlament; in Kraft ist davon derzeit noch nichts. Für Kundinnen und Kunden könnte die Reform bedeuten, dass ein Teil der Krypto-Anbieter, die heute nur einer SRO angeschlossen sind, künftig direkt von der FINMA beaufsichtigt wird. Die Details entscheidet das Parlament.

Bereits beschlossen ist der automatische Informationsaustausch über Kryptowerte, international Crypto-Asset Reporting Framework: OECD-Standard, nach dem Krypto-Anbieter Kundendaten an Steuerbehörden melden. genannt. Das Parlament hat die Grundlage im September 2025 verabschiedet, sie gilt seit Januar 2026. Der Austausch startet laut SIF, sobald das Parlament die Partnerstaaten genehmigt hat. Dann erfährt die Steuerverwaltung auch von Konten bei Anbietern in Partnerstaaten. Wie Sie Ihre Coins korrekt deklarieren, zeigt der Ratgeber Krypto in der Steuererklärung.

So prüfen Sie einen Krypto-Anbieter in fünf Minuten

Bevor Sie Geld überweisen, lohnt sich ein kurzer Check. Er schützt nicht vor jedem Risiko, filtert aber die meisten unseriösen Angebote heraus.

Die Liste der bewilligten Institute finden Sie über die FINMA-Seite «Bewilligte Institute, Personen und Produkte», die Warnliste unter finma.ch/warnliste. Banken mit eigenem Krypto-Angebot vergleichen wir im Ratgeber Krypto-Banken der Schweiz.

Sie haben einen Anbieter geprüft und wollen loslegen? Eröffnen Sie ein Konto und starten Sie mit einem kleinen Betrag.

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Nicht verwechseln: die Crypto-Affäre

Wer «Crypto AG Schweiz» oder «Crypto-Affäre» sucht, landet bei einem ganz anderen Thema. Die Crypto AG mit Sitz in Steinhausen ZG baute Chiffriergeräte und verkaufte sie an Regierungen in aller Welt. Im Februar 2020 deckten SRF «Rundschau», ZDF und «Washington Post» auf, dass die Firma seit 1970 über eine Liechtensteiner Stiftung CIA und BND gehörte und die Geräte manipuliert waren. Die Geschäftsprüfungsdelegation des Parlaments kam später zum Schluss, dass Schweizer Behörden eine Mitverantwortung tragen. Mit Kryptowährungen hat die Affäre nichts zu tun – der Name stammt von der Kryptografie, der Verschlüsselungstechnik.

FAQ

Häufige Fragen

Ist Bitcoin in der Schweiz legal?

Ja. Kauf, Besitz, Verkauf und Mining von Bitcoin und anderen Kryptowährungen sind in der Schweiz erlaubt. Reguliert sind nicht die Coins selbst, sondern die Tätigkeiten: Wer gewerbsmässig Krypto tauscht oder verwahrt, untersteht dem Geldwäschereigesetz und braucht je nach Geschäftsmodell eine FINMA-Bewilligung oder die Mitgliedschaft bei einer Selbstregulierungsorganisation.

Ist Bitcoin in der Schweiz ein gesetzliches Zahlungsmittel?

Nein. Gesetzliche Zahlungsmittel sind nur Franken-Münzen, Banknoten der Nationalbank und Sichtguthaben bei der SNB. Händler, Gemeinden oder Kantone können Bitcoin freiwillig akzeptieren, so wie die Stadt Lugano oder der Kanton Zug bei Steuern. Verpflichtet ist niemand.

Braucht eine Kryptobörse in der Schweiz eine FINMA-Lizenz?

Nicht zwingend. Viele Schweizer Krypto-Broker und Apps sind einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisation wie VQF oder SO-FIT angeschlossen. Diese überwacht die Geldwäscherei-Pflichten, nicht aber Kapital oder Solvenz. Eine eigentliche FINMA-Bewilligung haben Banken, Wertpapierhäuser und FinTech-Institute.

Sind meine Kryptowährungen geschützt, wenn der Anbieter pleitegeht?

Die Einlagensicherung von bis zu CHF 100’000 gilt nur für Kontoguthaben bei Banken, nicht für Krypto. Seit August 2021 können Kryptowerte aber aus der Konkursmasse ausgesondert werden, wenn der Anbieter sie für Sie verwahrt und sie Ihnen jederzeit individuell zugeordnet sind. Bei Lending-Produkten kann dieser Schutz entfallen.

Darf ich in der Schweiz ausländische Börsen wie Binance nutzen?

Für Sie als Kundin oder Kunde ist das nicht verboten. Ausländische Plattformen ohne Sitz in der Schweiz unterstehen aber nicht der FINMA. Es gelten die Regeln ihres Heimatstaats, falls es dort überhaupt eine Aufsicht gibt. Prüfen Sie deshalb, welche Gesellschaft Ihr Vertragspartner ist und wo sie beaufsichtigt wird.

Was ist die FINMA-Warnliste?

Auf der Warnliste führt die FINMA Firmen, die möglicherweise ohne nötige Bewilligung tätig sind. Die Liste ist laut FINMA weder abschliessend noch tagesaktuell. Ein fehlender Eintrag ist also kein Gütesiegel. Prüfen Sie zusätzlich die Liste der bewilligten Institute und die Warnliste auf cybercrimepolice.ch.

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